Satzung der ,, Freie Wählergruppe Ortsgemeinde Kirf e.V."

§1 Sitz und Zweck der Wählergruppe

Der Name des Vereins lautet:,, Frei Wählergruppe Ortsgemeinde Kirf e.V."   

Er hat seinen Sitz in 54441 Kirf uns soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz ,,e.V".

Zweck des Vereins ist, eine sachgemäße Vertretung der Wahlberechtigten Bevölkerung der Ortsgemeinde Kirf einschließlich der Ortsteile Beuren und Meurich im Ortsgemeinderat Kirf anzustreben.

§2 Ziel der Wählergruppe

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,, steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Natürliche Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass sich der Bewerber den Zielen des Vereins verbunden fühlt. über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mitglieder unter 18 Jahren haben ausschließlich das ,,aktive" Wahlrecht. Sie können nicht in den Vorstand gewählt werden.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.                                                       

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er folgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 - Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§5 Jahresbeitrag der Wählergruppe

Für die Mitgliedschaft werden keine Mitgliederbeiträge erhoben.                Über Änderungen kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Neben dem vertretungsberechtigten Vorstand des § 26 BGB besteht der erweiterte Vorstand aus dem Schriftführer, dem Kassenwart sowie bis zu 2 Beisitzern.                                                                                              

Der Vertretungsberechtigte und der erweiterte Vorstand werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt

                                                                                                            

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.                                                                                                 

Die Mitgliederversammlung wählt ebenfalls 2 Kassenprüfer für die Dauer von5 Jahren.      

Die Kassenprüfer sind nicht Mitglieder des Vorstandes.

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere die Aufgaben:

a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung ein -        schließlich der Aufstellung der Tagesordnung                              

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung              

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.                                                                                             

d) die Aufnahme neuer Mitglieder

Die Einberufung der Vorstandssitzungen obliegt dem Vorsitzenden, bei Verhinderung seinem Stellvertreter, und danach dem jeweils ältesten zur Verfügung stehenden Vorstandsmitglied.

§8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal jeden Jahres statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder ein Viertel der Mitglieder dies unter Angaben des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung

b) die Auflösung des Vereins     

c) die Wahl des Vorstandes  

d) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes    

e) die Entlastung des Vorstandes     

 f) den Beschluss über das Erheben von Mitgliederbeiträgen und die Fest-   setzung des Betrages.

Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Änderungen der Mitgliederbeiträge zum Gegenstand haben.

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 7 Tagen einberufen, wobei der Tag der Zustellung der Einladung sowie der Tag der Sitzung nicht mitzählen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Geplante Satzungsänderungen sind den Mitgliedern in der Einladung detailliert mitzuteilen 

§10 Leitung und Abstimmungsverfahren

 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem bestellten Schriftführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§12 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an die Ortsgemeinde Kirf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Verabschiedung des Satzung

Die vorstehende Satzung wurde am 25.03.2011 in Kirf durch die Gründungsversammlung beschlossen und anschließend von den unterzeichnenden Personen unterschrieben.